Heizungsförderung für Privatpersonen und für andere Zielgruppen

Heizungsförderung für PrivatpersonenIch habe heute ein längeres Gespräch mit der KFW geführt zur Beantragung der Heizungsförderung:

Nachfolgende Vorgehensweise ist dabei zu beachten!
Dietmar Rieth

 


Heizungsförderung für Privatpersonen

Privat­personen, die Eigentümer eines Einfamilien­hauses sind und dieses selbst bewohnen (Haupt- oder alleiniger Wohnsitz), können sich ab sofort im Kundenportal „Meine KfW“ registrieren, um voraussichtlich ab dem 27.02.2024 einen Antrag auf die neue Heizungs­förderung stellen zu können.

 

Für weitere Antragstellergruppen

Private Vermieter in Einfamilienhäusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein. Dazu werden wir Sie auf dieser Seite zu einem späteren Zeitpunkt informieren.

 

Hier geht’s zu Ihrer Förderung

Ihnen steht ein Zuschuss sowie zusätzlich ein zins­günstiger Ergänzungs­kredit für energetische Einzel­maßnahmen zur Verfügung.

  • Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude 

    ZuschussProgramm: 458

    Für den Kauf und Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung

    • Zuschuss bis zu 23.500 Euro
    • für den Kauf und Einbau einer neuen, klima­freundlichen Heizung
    • für Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst­genutzten Einfamilienhäusern

Zu den Details bei der KfW

 

  • Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – WohngebäudeKredit

    Programm: 358, 359

Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung von Wohngebäuden

    • bis zu 120.000 Euro Kredit je WohneinheitZu einer Wohnung oder Wohn­einheit gehört ein eigener Zugang, eine Küche bzw. Koch­nische, Bade­zimmer und Toilette. Die Wohnung muss zur dauerhaften Wohn­nutzung geeignet und bestimmt sein. Eine Einlieger­wohnung zählt als separate Wohnung, wenn sie abgeschlossen ist.
    • zusätzlich zur bereits erteilten Zuschussförderung
    • zusätzlicher Zinsvorteil bei einem Haushaltsjahreseinkommen
      • Das Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich aus den zu versteuernden Einkommen eines Kalender­jahres aller zum Zeit­punkt der Antrag­stellung in der zu fördernden Wohn­einheit mit Haupt­wohnsitz oder alleinigem Wohn­sitz gemeldeten Eigentümer­innen und Eigentümer sowie deren dort mit Haupt­wohnsitz oder alleinigem Wohn­sitz gemeldeten Ehe­partner­innen bzw. Ehe­partnern oder Lebens­partnerinnen bzw. Lebens­partnern oder Partnerinnen bzw. Partnern aus ehe­ähnlicher Gemeinschaft. Zum Zeitpunkt der Antrag­stellung minderjährige Personen werden für die Berechnung des Haushalts­jahres­einkommens nicht berücksichtigt.
      • Zur Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antrag­stellung ermittelt. Beispiel: Für einen Antrag im Jahr 2024 wird der Durch­schnitt der Einkommen aus 2021 und 2022 gebildet.
      • Das zu versteuernde Einkommen wird ausschließlich anhand der Einkommen­steuer­bescheide des Finanz­amtes nachgewiesen.

von bis zu 90.000 Euro

Zu den Details bei der KfW

 

Hinweise:

  • Der Ergänzungs­kredit ist nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung
  • und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzel­maßnahmen erhältlich.
  • Eine alleinige Beantragung des Ergänzungs­kredits ist nicht möglich.

 

Fahrplan zur Heizungsförderung

Informationen bei der KfW

Für Eigentümerinnen und Eigentümer eines selbst­bewohnten Einfamilienhauses

  • 29.12.2023: Heizungstausch planen 

    Mit Veröffentlichung der reformierten Förder­richt­linie „Bundes­förderung für effiziente Gebäude“ am 29.12.2023 trat die neue Förderung für den Umstieg aufs Heizen mit erneuer­baren Energien – gleich­zeitig mit der Novelle des Gebäude­energie­gesetzes – in Kraft.Seit diesem Zeitpunkt können Sie mit Ihrer Expertin oder Ihrem Experten für Energie­effizienz oder Ihrer Fach­unter­nehmerin oder Ihrem Fach­unter­nehmer für Heizungs­technik mit der konkreten Planung Ihres Heizungs­tausches starten.

    Hinweis: Die Beauftragung einer Expertin oder eines Experten für Energie­effizienz oder einer Fach­unter­nehmerin oder eines Fach­unter­nehmers für den Heizungs­tausch sowie der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungs­vertrages mit einer auf­schiebenden oder auf­lösenden Bedingung sind Voraus­setzung dafür, dass Sie einen Antrag stellen können.

  • 01.02.2024: Registrierung 

    Ab sofort können Sie sich im Kundenportal „Meine KfW“ mit Ihren Daten (Name, Adresse) registrieren, wenn Sie für ein konkretes Vorhaben einen Antrag stellen möchten. Die Registrierung ist die Voraus­setzung, um im nächsten Schritt einen Antrag über das Kunden­portal stellen zu können.

  • 27.02.2024: Antrag stellen

    Voraussichtlich ab dem 27.02.2024 können Sie Ihren Zuschuss oder Ihren Ergänzungs­kredit beantragen.Ihren Zuschussantrag stellen Sie direkt im Kunden­portal „Meine KfW“. Hierfür benötigen Sie die Bestätigung zum Antrag (BzA), die Ihre Expertin oder Ihr Experte für Energie­effizienz oder Ihre Fach­unter­nehmerin oder Ihr Fach­unter­nehmer für Sie erstellt. Darüber hinaus benötigen Sie den abge­schlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag.

    Den Ergänzungskredit beantragen Sie bei Ihrem Finanzierungs­partner.
    Wichtig: Den Kredit erhalten Sie nur in Kombination mit einer Zuschuss­zusage der KfW für die Heizungs­förderung und/oder einem Zuwendungs­bescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhr­kontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen.

    Übergangsregelung: Ab der Veröffentlichung der Förder­richtline im Bundes­anzeiger, kann der Heizungs­tausch beauftragt / umgesetzt und ein Förder­antrag später nach­geholt werden. Diese übergangs­weise Ausnahme gilt nur für Vorhaben, die bis 31. August 2024 begonnen werden und für die der Förder­antrag bis zum 30. November 2024 nachgeholt wird.

    Hinweis: Die Förderung kann nur beantragt werden, solange die Förder­mittel nicht aus­geschöpft sind. Es besteht kein Rechts­anspruch auf die Förderung.

 

Voraussichtlich für die anderen Zielgruppen:

  • Ab 06.08.2024
  • Private Vermieter in Einfamilienhäusern, Eigentümer von Mehrfamilienhäusern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Unternehmen und Kommunen    wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein. Dazu werden wir Sie auf dieser Seite zu einem späteren Zeitpunkt informieren.

Wegfallend bei diesen Zielgruppen:

    • „Geschwindigkeitsbonus“
    • „Einkommensbonus“
    • Bei allen Anträgen gilt:

Gewerkeverträge verbindlich v o r Antragstellung, mit aufschiebender oder aufhebender Wirkung,

    • Umsetzungsfrist ab Bewilligung: 36 Monate

 

Generell gilt:

  • Energieberater erstellt BzA
  • Kunde m u s s selbst den Antrag bei der KFW stellen über „Meine KFW“

 

Wir bieten dazu an:

  • Antragstellung bei der KFW „Meine KfW“ durch den Kunden bei uns im Büro mit Unterstützung eines Mitarbeiters der EAM
  • Pro Antrag: 1 Stunde Arbeitszeit wird dazu kalkuliert im Rahmen der Baubegleitung

 

Für Rückfragen bitte melden.

Dietmar Rieth

 


Bild von Sabine Kroschel auf Pixabay

Falls Sie Beratung wünschen:

Anfrage zu Dienstleistungen der Energieagentur Mittelrhein GbR
Gelistet für Förderungen: „Durch mich als Energieeffizienzexperte Ihr Zugang zu den Förderprogrammen von Bund und Land“
Wird gesendet